Die Sonderpreiswirkungsstufe definiert für den Zu-/Abschlag die Anwendbarkeit
auf Sonderpreise. In der Steuerung des Zu-/Abschlags wird festgelegt bis zu
welcher Sonderpreisstufe Zu-/Abschläge angewendet werden dürfen. Die
Sonderpreisstufe des jeweiligen Sonderpreises wird in den Konditionen bei der
Zuordnung der Sonderpreisliste festgelegt.
0 Auf keinen Sonderpreis anwendbar.
1 Nur auf Sonderpreise bis Sonderpreisstufe 1 anwendbar.
2 Nur auf Sonderpreise bis Sonderpreisstufe 2 anwendbar.
-
9 Auf alle Sonderpreise anwendbar
Verweis auf Stammdaten:
p940 Konditionen