Die Sonderpreiswirkungsstufe Aufsetzpunkt definiert für den Mengenstaffelaufsetzpunkt die Anwendbarkeit auf Sonderpreise. Hier wird festgelegt bis zu welcher Sonderpreisstufe der Mengenstaffelaufsetzpunkt angewendet werden darf. Die Sonderpreisstufe des jeweiligen Sonderpreises wird in den Konditionen bei der Zuordnung der Sonderpreisliste festgelegt.
0 Auf keinen Sonderpreis anwendbar.
1 Nur auf Sonderpreise bis Sonderpreisstufe 1 anwendbar.
2 Nur auf Sonderpreise bis Sonderpreisstufe 2 anwendbar.
-
9 Auf alle Sonderpreise anwendbar
Verweis auf Stammdaten:
p940 Konditionen