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One Stop Shop (OSS) und Fernverkäufe


Gesetzliche Rahmenbedingungen

Die neuen Regelungen im Rahmen des Legislativpakets zur Modernisierung der Mehrwertbesteuerung des grenzüberschreitenden Handels sind am 01.07.2021 in Kraft getreten. In Deutschland werden diese Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt. Das OSS-Verfahren gilt für alle Unternehmer, die ab dem 01.07.2021 Waren oder Dienstleistungen im EU Ausland an Privatpersonen liefern. Betroffen sind inländische Unternehmer, die Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren tätigen, Dienstleistungen an Privatleute im EU-Ausland erbringen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen aus der EU veräußern.

Innergemeinschaftlicher Fernverkauf

Der innergemeinschaftliche Fernverkauf beschreibt die Lieferung von Ware an eine Privatperson mit Wohnsitz in der europäischen Gemeinschaft (EU), bei der der Unternehmer die Lieferung entweder selbst durchführt oder eine Spedition beauftragt. Holt die im EU-Ausland lebende Privatperson die Ware selbst beim Unternehmer ab, liegt kein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vor. Die neuen Regelungen gelten somit ausschließlich für die Lieferung von Gütern an Privatpersonen. Ist der Kunde selbst ein Unternehmer, bleibt es weiterhin bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Die neue Lieferschwelle

Ab dem 01.07.2021 wurden die ländereigenen Lieferschwellen abgeschafft und es gibt für alle Fernverkäufe an Privatpersonen eine einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 € pro Jahr.

Durch diese Änderungen ist es sehr wahrscheinlich, dass auch kleinere Unternehmen die Umsatzgrenze überschreiten. Bitte beachten Sie daher unbedingt die Auswirkungen der Lieferschwellen auf die Erstellung von Rechnungen.

Ausnahmeregelungen für Klein-/Mittelstandunternehmen

Für die Umsätze von kleineren Unternehmen gilt beim neuen OSS-Verfahren eine Ausnahmeregelung. So gelten die Umsätze, die unter das OSS-Verfahren fallen, als in Deutschland erbracht, wenn der leistende Unternehmer nur in Deutschland ansässig ist. Dies gilt für Umsätze, bei denen es sich um innergemeinschaftliche Fernverkäufe und auf dem elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland handelt, der Gesamtnettoumsatz im laufenden Kalenderjahr und im Vorjahr jeweils geringer als 10.000 € ausfällt. Sind diese Bedingungen erfüllt, können die Rechnungen mit den deutschen Mehrwertsteuersätzen eingereicht werden. Es muss in diesem Fall keine länderspezifische Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.

Konsequenzen bei Überschreitung der Lieferschwelle

Bei Überschreitung der Lieferschwelle verschiebt sich die erbrachte Leistung vom Inland in das jeweilige EU Land, in dem die Lieferung endet. Sämtliche Rechnungen, die per Definition unter das OSS-Verfahren fallen, sind mit dem aus- ländischen Mehrwertsteuersatz auszustellen.

Berücksichtigung der ausländischen Vorsteuersätze

Hier gilt weiterhin das Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Mit dem OSS-Verfahren werden lediglich die Umsätze erklärt. Ausländische Vorsteuer, die dem Unternehmer in Rechnung gestellt wird, kann nicht im OSS-Verfahren geltend gemacht werden.

Vorteile des OSS-Verfahren

Der vielleicht größte Vorteil für Unternehmer besteht darin, dass keine Steueranmeldungen in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten erforderlich sind. Des Weiteren entfällt die umsatzsteuerliche Registrierungspflicht für die im OSS-Verfahren erklärten Umsätze.

Automatisierung in SOG ERP

Um Sie bei der Umstellung der automatischen Steuerermittlung zu unterstützen, haben wir die Umsatzsteuerkennzeichen in SOG ERP erweitert, sodass für jedes EU-Land eigene Steuerschlüssel im Rahmen der Umsatzsteuerermittlung berücksichtigt werden können.

Durch eine Zuordnung des Umsatzsteuerkennzeichens zum Kunden kann im Rahmen der Auftragsverarbeitung sichergestellt werden, dass je nach Zielland der korrekte Steuersatz ermittelt wird, hier wurde eine Lösung erarbeitet, um eine kurzfristige und zeitsparende Umsetzung zu ermöglichen. Für die korrekte Ausstellung der Rechnungsbelege ist somit keine manuelle Anpassung der Steuerschlüssel nötig.

Weiterhin findet auf Basis des Steuerschlüssel je Zielland eine Vorkontierung statt, so dass die Sachkonten in der Finanzbuchhaltung getrennt ausgewertet werden können. Bitte beachten Sie hierbei, dass eine Implementierung erst ab dem Programmstand 21/06 möglich ist, so dass ggf. ein Releaseupdate erforderlich ist.

Bitte beachten Sie ergänzend zu den oben ausgeführten Erläuterungen unbedingt die Besonderheiten und Aus- nahmeregeln, die auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern aufgeführt sind.